Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden von uns grundsätzlich schriftlich bestätigt. Für alle zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Verträge gelten nur unsere Verkaufsbedingungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Mündliche oder fernmündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, ebenso alle diese Bedingungen ändernden Abreden.

Wir übernehmen keine Haftung für den Untergang, die Verschlechterung und Geheimhaltung von Schriftstücken, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Herstellvorschriften, sonstige Beistellungen usw., die wir zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages erhalten haben.

2. Preise:
Unsere Preise sind Nettopreise in Euro und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Alle Preise sind Abholpreise. Es gelten die jeweils im Angebot oder der Auftragsbestätigung aufgeführten Incoterms. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, sonstige Versand- und Nebenkosten, sowie Kosten für Testbetrieb und Aufbau nicht mit ein.

Den im Angebot und Auftragsbestätigung genannten Preisen liegt die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehende Kalkulation zugrunde. Bei Änderungen der Preise für Rohstoffe, Energie, Transport und sonstiger für das Angebot und die Auftragsbestätigung relevanter Rechengrößen verpflichten sich die Vertragsparteien über die Preise neu zu verhandeln.

3. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht:
Bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit der Wert die Forderungen mehr als 20% übersteigt.

Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, wobei Verarbeitung oder Umbildung stets für den Verkäufer als Hersteller erfolgen, ohne dass daraus für ihn eine Verpflichtung entsteht. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache gemäß dem Rechnungswert der gelieferten Ware, auf den Verkäufer übergeht.

Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Vorbehaltsware kann weder verpfändet, noch zu Sicherheit übereignet werden. Der Käufer tritt ferner sicherheitshalber bereits jetzt alle Forderungen, die er aus einem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware erhalten hat, in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Die Abtretung dieser Forderungen umfasst gleichzeitig alle Nebenansprüche und die Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Hauptforderung erforderlich sind.

Der Käufer bleibt weiterhin ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen für die Rechnung des Verkäufers in eigenem Namen einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Der Käufer verpflichtet sich im Falle des Zugriffes Dritter auf die Vorbehaltsware, denjenigen auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

Wird der Käufer vertragsbrüchig – insbesondere durch Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.

4. Lieferungen:
Lieferungen erfolgen ab Piding auf Gefahr des Käufers. Nicht angenommene Ware lagert auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Lieferzeiten werden mit der Auftragsbestätigung angegeben, beginnen jedoch nicht vor Klärung aller technischen Einzelheiten und Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen und Angaben. Auch bei ausdrücklich garantiertem Liefertermin entbinden uns höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen oder Lieferverzögerungen der Zubringerfirma von jeglicher Haftung.

Halten wir eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, nicht ein, so ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist – außer in Fällen des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handels – ausgeschlossen.

Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als besondere Lieferung. Mangelhafte Erfüllung einer Teillieferung ist ohne Einfluss auf weitere Lieferungen.

Eventuelle Rücksendungen der Ware durch den Kunden erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.

Hardware, die als Abholware deklariert ist muß grundsätzlich vom Käufer in den Räumlichkeiten des Verkäufers abgeholt werden. Diese Abholware unterliegt nicht den Regelungen aus 6. Gewährleistung. Die Abholware wird original verpackt im Auftrag des Käufers vom Verkäufer beim Hersteller geordert und nach Lieferung an den Verkäufer an den Käufer übergeben.

Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Die Gewährleistungsansprüche bei Abholware (vgl. Punkt 4. Lieferungen) für etwaige Schäden an der Hardware oder der durch den Hersteller mitgelieferten Software sind direkt gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Der Verkäufer verpflichtet sich dabei dem Käufer alle notwendigen Angaben über den Hersteller offen zu legen.

7. Haftung:
Schadensersatzansprüche aus Vertrag, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Wird Hardware oder Software zusätzlich zu bereits vorhandenen fremden Hardware- oder Softwaresystemen eingebracht und installiert, so haftet der Verkäufer grundsätzlich nicht für Schäden die aus dieser Verbindung resultieren, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit:
Dieser Vertrag und die Rechtshandlungen, die zu seinem Abschluß geführt haben und zu seiner Ausführung vorgenommen werden, unterstehen unter Ausschluss jeglicher einheitsrechtlicher Gesetzesregelung dem deutschen Sachrecht, insbesondere BGB und des HGB.

Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sachvermögen ist, ist das Amtsgericht Laufen bzw. das Landgericht Traunstein ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Verein-barungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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